Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingung , nachfolgend AGB genannt, gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Termin- und Expresssendungen sowie Sonderaufträge durch die CORPORATE Logistik, nachfolgend CORPORATE Logistik genannt, für welche eine Ablieferung und/oder Abholung an einem bestimmten Tag und/oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde.
2.1 Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, welche für einen Auftraggeber von derselben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger übernommen wird. Angenommen werden nur Packstücke mit folgenden maximalen Maßen und Gewichten: 70 kg, Gurtmaß 120cm x 80 cm x 80 cm. Das Gesamtgewicht einer Sendung darf 100 kg nicht überschreiten, die Mindestgröße einer Briefsendung ist DIN A4. Werden im Einzelfall diese angegebenen Maße und Gewichte überschritten, müssen diese Sendungen vor Beförderungsbeginn bei der CORPORATE Logistik angemeldet werden.
2.2 Der Absender ist verpflichtet, vor dem Beginn der Beförderung zu erklären, ob der Inhalt der Sendung die in Ziffer 2.3 näher bestimmten ausgeschlossenen Güter sind. Dieses ist CORPORATE Logistik ausdrücklich mit Angabe über Inhalt und Wert des Paketes mitzuteilen. Eine Haftung für Beschädigungen oder Verluste, die durch oder an Packstücken entstehen, welche entgegen eines Beförderungsausschlusses in Ziffer 2.3 übergeben wurden, besteht nur unter der Voraussetzung, dass CORPORATE Logistik ausdrücklich dieser Beförderung zustimmt. Eine stillschweigende Übernahme eines Packstückes stellt keine derartige Zustimmung dar.
2.3 Ausgeschlossen von der Annahme sind:
2.4 CORPORATE Logistik ist nicht zur Prüfung von Beförderungsauschlussen gemäß Absatz 2 verpflichtet. CORPORATE Logistik ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist CORPORATE Logistik berechtigt, solche Güter an den Versender auf seine Kosten zurückzuführen und/oder gegebenenfalls Subunternehmer für diesen Transport zu beauftragen.
3.1 Im innerdeutschen Verkehr sowie im internationalen Luftverkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß der ADR und der IATA nach vorheriger Rücksprache CORPORATE Logistik im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsauschluss mit dem Auftrageber vereinbart werden.
3.2 In jedem Falle obliegt dem Versender/Auftraggeber die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß ADR und IATA.
3.3 CORPORATE Logistik ist nicht verpflichtet, eventuelle Angaben zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.4 Der Versender/Auftragsgeber haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben entstehen.
3.5 Im Einzelfall kann eine Ausnahme Beförderungsausschluss von lebenden Kleintieren mit dem Versender/Auftraggeber vereinbart werden. Die Bestimmungen für Tiertransporte sind in der gesonderten AGB ausgewiesen.
4.1 CORPORATE Logistik befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender angegeben Anschrift ab. CORPORATE Logistik unternimmt dabei alle zumutbaren Anstrengungen, um die Sendung innerhalb der Zeitfenster entsprechend ihren eigenen Qualitätszielen (Regellaufzeit der gewählten Produktart) abzuliefern. CORPORATE Logistik ist unter Berücksichtigung der Interessen des Absenders freigestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
4.2 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. In dieser wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert und Gewicht.
4.3 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, sofern dies mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
4.4 Die Ablieferung kann, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder begründete Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, auch gegen Unterschrift eines Nachbarn oder anderer Personen erfolgen.
4.5 CORPORATE Logistik unternimmt einen zweiten kostenlosen Zustellversuch, wenn eine entsprechende Beauftragung durch den Versender oder Empfänger erfolgt ist.
4.6 Im Fall von weiteren Beförderungs- oder Auslieferungshindernisse wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Die Rückbeförderung unzustellbare Sendungen oder weitere Zustellversuche werden von CORPORATE Logistik nach Weisung des Auftraggebers gegen besonderes Entgelt vorgenommen.
5.1 Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in der mit ihm vereinbarten Preisliste vorgesehene Entgelt zu zahlen. Die Entgelte für Expresssendungen werden auf der Basis des tatsächlichen Gewichtes oder des Volumengewichtes berechnet, je nachdem welches Gesicht höher ist. Das Volumengewicht wird auf Grundlage der jeweils aktuellen IATA-Bestimmungen berechnet. Die Entgelte verstehen sich als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich dir gesetzliche Mehrwertsteuer entrichtet.
5.2 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind anerkannt und rechtskräftig.
5.3 Rechnungen des Auftragsgebers sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzüge fällig. Im Verzugsfalle ist CORPORATE Logistik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen.
6.1 CORPORATE Logistik haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut von CORPORATE Logistik befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung. CORPORATE Logistik haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen oder Umsatzverluste.
6.2 Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet CORPORATE Logistik bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht für das verspätet gelieferte Packstück, jedoch in jedem Falle nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 750,00 Euro pro Packstück.
6.3 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
6.4 Zeigt der Absender oder der Empfänger Verlust oder Beschädigung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in einwandfreiem Zustand abgeliefert wurde.
6.5 Ausgeschlossen von Haftungsansprüchen sind Tiere und in die in Ziffer 2.3 ausgeschlossenen Güter.
6.6 Klausel für den Ausschluss
von Schäden durch eine bedrohliche übertragbare
Krankheit in der Transportversicherung
(„Pandemie-Ausschlussklausel“)
6.6.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ungeachtet anderweitiger Bestimmungen im Versicherungsvertrag und ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen
6.6.1.1 verursacht durch eine bedrohliche übertragbare Krankheit
(oder durch deren Erreger oder toxischen Produkte) im Sinne der Ziffer 2, die als Pandemie oder Epidemie nach Maßgabe der Ziffern 3 oder 4 eingestuft ist, oder
6.6.1.2 verursacht durch, entstanden aus oder im Zusammenhang
mit eine(r) Schutzmaßnahme zur Verhinderung der (weiteren) Ausbreitung der bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Sinnevon Ziffer 2,
6.6.1.2.1 einer staatlichen Behörde, insbesondere
Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen, Ein- oder Ausreisebeschränkungen, Betriebsschließungen, Exportverbote, Tätigkeitsverbote, Desinfektion von
Betriebsräumen/ -einrichtung, Brauchbarmachung zur anderweitigen
Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und
Waren, oder
6.6.1.2.2 eines im rechtlichen oder im wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers eingeschalteten Dritten, insbesondere Schließungen von Hafen-, Umschlag- oder Lagerbetrieben.
6.6.2 Eine bedrohliche übertragbare Krankheit ist eine durch
Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer
Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann.
6.6.3 Eine bedrohliche übertragbare Krankheit ist als Pandemie eingestuft, wenn die Weltgesundheitsorganisation feststellt, dass die Voraussetzungen einer gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite (Public Health
Emergency of International Concern) gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Annex 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 der Weltgesundheitsorganisation, 3. Auflage (International
Health Regulations 2005 of World Health Organization, third edition) bzw. gemäß vergleichbarer Folgeregelungen gegeben sind.
6.6.4 Eine bedrohliche übertragbare Krankheit ist als Epidemie
eingestuft, wenn
6.6.4.1 der Deutsche Bundestag gemäß Paragraf 5 des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz
- IfSG) bzw. gemäß vergleichbarer Folgeregelungen und/oder
6.6.4.2 ein anderer Staat nach den dort geltenden Bestimmungen für sein Staatsgebiet feststellt, dass die Voraussetzungen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gegeben sind.
6.6.5 Schlussbestimmungen
6.6.5.1 Diese Klausel gilt für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen.
6.6.5.2 Durch die Bestimmungen in dieser Klausel wird der
bestehende Versicherungsschutz nicht erweitert.
6.6.5.3 Diese Klausel gilt nur, soweit nicht zwingende
gesetzliche Pflichtversicherungsvorschriften entgegenstehen.
6.7 Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den optionalen Wiedereinschluss von Cyberschäden in der Transportversicherung
(Cyber-/Blackout-Klausel)
6.7.1 Ausschluss Cyberschäden
6.7.1.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders
vereinbart, gelten die
nachfolgenden Ziffern 1.2 bis 1.4 für den
gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen.
6.7.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen Sachschäden,
Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheits-verletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese
beigetragen hat.
6.7.1.3 Informationssicherheitsverletzung ist eine
Beeinträchtigung der
- Verfügbarkeit
- Integrität
- Vertraulichkeit
von elektronischen Daten oder von
informationsverarbeitenden Systemen, die der
Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur
Ausübung seiner betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in
seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
eingeschalteten Dritten befinden oder
sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
6.7.1.4 Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software
und Programme.
6.7.2 Ausschluss Blackoutschäden
6.7.2.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders
vereinbart, gilt die nachfolgende Ziffer
2.2 für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller
Deckungserweiterungen.
6.7.2.2 Vom Versicherungsschutz stets ausgeschlossen sind ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden eingetreten aufgrund eines zumindest 48 Stunden andauernden überregionalen Ausfalls von Netzstrukturen, die der
Stromversorgung oder Informationsvermittlung, insbesondere Telefon, Internet oder Funk, dienen.
6.7.3 Wiedereinschluss Cyberschäden
6.7.3.1 In Abweichung von Ziffer 1 und nur im Rahmen der
Bestimmungen des
Versicherungsvertrages gelten, soweit dort
versichert, Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden verursacht durch eine Informationssicherheitsverletzung als versichert.
Wird die Informationssicherheitsverletzung
ausgelöst durch
- einen Angriff auf elektronische Daten oder
informationsverarbeitende Systeme nicht
ausschließlich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des einge-
schalteten Dritten i.S.v. Ziffer 1,
oder
- ein Schadprogramm, das auf elektronische Daten oder
informationsverarbeitende
Systeme des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
Dritten i.S.v. Ziffer 1 wirkt, ist die Ersatzleistung für jedes Schadenereignis auf
EUR 1.000.000,00 sowie für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf
EUR 1.000.000,00 begrenzt.
6.7.3.2 Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 kann jederzeit in
Textform gekündigt werden. Die
Kündigung wird 2 Tage nach Zugang
wirksam.
6.7.3.3 Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 gewährt keinen
zusätzlichen Versicherungsschutz über die sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages hinaus.
7.1 CORPORATE Logistik schließt, falls vom Auftraggeber gewünscht, eine Versicherung des Gutes bei einem Versicherer seiner Wahl ab. Das Zusatzentgelt hierfür trägt der Auftraggeber. Diese Versicherung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren erfolgen. Im Zweifel hat CORPORATE Logistik nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Kann CORPORATE Logistik wegen der Art der zu versichernden Güter oder einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat CORPORATE Logistik dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.
7.2 Für die Versicherungsbesorgung sowie der Abwicklung von Versicherungsfällen steht CORPORATE Logistik eine besondere Vergütung zu.
Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hauptsitz von CORPORATE Logistik.
Stand 05/2009
CORPORATE Logistik UG
(haftungsbeschränkt) & Co. KG
Willi-Eichler-Straße 15
37079 Göttingen