Geschäftsbedingungen für Kleintiertransporte

Für einen Kleintiertransport müssen sie als Versender den Geschäftsbedingungen für Kleintiertransporte zustimmen.

  1. Der Versand von Tieren ist nur Montags – Mittwochs gestattet. Es erfolgt auch kein Versand zwei Tage vor Feiertagen.
  2. Tiertransporte finden nur bei Tagesaußentemperaturen von 8 °C – 28 °C statt.
  3. Die Freigabe für den Tiertransport außerhalb der beschriebenen Temperaturen erfolgt jeweils am Versandtag.
  4. Der Absender bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Empfangsanschrift und dass er alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gemäß den Vorschriften zum Transport und zur Ernährung der Tiere sowie laut Tierseuchenverordnung getroffen hat.
  5. Die Sendung muss durch den Versender deutlich als Tiersendung gekennzeichnet sein. Der Tieraufkleber ist vom Versender gewissenhaft auszufüllen. Zusätzlich müssen auf dem Tieraufkleber vom Versender die Notfalltelefonnummer und ein Ansprechpartner sowie die Art des zu verabreichenden Futters vermerkt sein. Bei falschen Versandangaben bzw. . Tieraufklebern haftet der Versender.
  6. Der Versender/Absender muss den Empfänger über den Abgangstag sowie den Ankunftstag informieren.
  7. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass er am Ankunftstag in dem ihm genannten Zeitraum die Tiere entgegennehmen kann.
  8. Der Empfänger ist für die Entsorgung der Tiertransportverpackung incl. des Inhaltes zuständig.
  9. Der Absender bestätigt, dass die zu versendeten Tiere am Tag des Versandes frei von sichtbaren Anzeichen einer Erkrankung waren.
  10. Die Tiertransportbehältnisse müssen den Anforderungen der IATA und der Tierschutztransportverordnung (Anforderungen Transportmittel), §18 (besondere Anforderungen Behältnisse) und Anlage 3 (Mindestabmessungen) entsprechen und die Tiere vor vorhersehbaren Witterungseinflüssen schützen. Des weiteren müssen die Transportbehältnisse ausbruchsicher sein.
  11. Der Versender/Absender hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere artgerecht verpackt sind.
  12. Der Absender hat dafür zu sorgen, dass die Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen, außerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art, Alter und Anzahl der Tiere auf dem Aufkleber zu machen.
  13. Es werden nur Kleinwirbeltiere, Vögel (keine Tauben) und Reptilien transportiert. Gefährliche Tiere wildlebende Tiere, sowie Geflügel (auch Tauben) sind vom Transport ausgeschlossen. Insbesondere gelten folgende Tiergruppen/Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender Arten

    a. Säugetiere
    alle Affen mit Ausnahme der Halbaffen (Prosimiae)

    b. Reptilien
    alle Panzerechsen (Crocodylae): hierunter fallen z.B. Krokodile, Alligatoren, Gavial und Kaimane mit Ausnahme der Glattstirnkaimane (Paleosuchus)

    Riesenschlangen (Boidae):
    Tigerpython (Python molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython (Python natalensis), Netzpython (Python reticulatus), große Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni Anakonda (Eunectes beniensis), alle Unterarten von Boa constrictor, Diamantpython (Morelia argus argus), Rautenpython (Morelia argus variegata), Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oenpelliensis)

    Andere Riesenschlangen, die regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten
    Giftschlangen:

    Giftnattern (Elapidae): alle Arten der Gattungen Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps), Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis), Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern (Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus), Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia)

    Vipern (Viperidae): alle Arten der Gattungen Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern (Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern (Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern (Vipera)
    Grubenottern (Crotalidae): alle Arten der Gattungen Dreieckskopfottern (Agkistrodon), Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus), Buschmeister (Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische Lanzenottern (Trimesurus) Seeschlangen (Hydrophiidae) Trugnattern (Boiginae) der Gattungen Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus)
    Schnappschildkröten (Chelydra serpentina) Geierschildkröten (Macroclemys temminckii) Andere Wasser- und Sumpfschildkröten, die regelmäßig eine Panzerlänge von 50 cm überschreiten
    Alle Krustenechsen (Helodermatidae)

    Warane (Varanidae):
    Wüstenwaran (Varanus griseus), Nilwaran (Varanus niloticus), Bengalenwaran (Varanus bengalensis), Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis), Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Grosswaran (Varanus giganteus), Goulds Waran (Varanus gouldii), Papua-
    Waran (Varanus salvadorii), Grey`s Waran (Varanus olivaceus), Buntwaran (Varanus varius)
    Andere Warane, die regelmäßig eine Länge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten
    Leguane (Iguanidae): Nashornleguan (Cyclura cornuta)
    Andere Leguane, die regelmäßig eine Länge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten
    Hinweis: Da die zoologische Nomenklatur ständig im Fluss ist, können sich Art- und Gattungsnamen ändern; für viele Arten und Gattungen sind auch mehrere Synonyme gebräuchlich.

  14. Tiere sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 
  15. Der Tierversand wird im Routen- und Liniennetz zusammen mit Express-Ladegut verschickt.
  16. Alle angeführten Punkte gelten als Anlage zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Es gelten weiterhin die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen), neueste Fassung.